Teilnahmebedingungen

Liebe Freizeitfreundinnen und -freunde,

Wir würden uns freuen, Sie bei unseren diesjährigen Freizeiten und Projekten als Teilnehmer begrüßen zu können. Wir haben die Angebote sorgfältig geplant und vorbereitet. Dazu gehören auch die nachstehenden Teilnahmebedingungen, die Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages werden und für Verständnis und Klarheit im Blick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten sorgen, die sich aus dem Reisevertrag ergeben.

Wir bitten Sie deshalb, die Teilnahmebedingungen aufmerksam zu lesen! Im nachfolgenden Text bedeutet „Reiseveranstalter“, abgekürzt „RV“, der jeweilige Träger der Freizeitmaßnahme, der im Falle Ihrer Buchung Ihr alleiniger Vertragspartner wird; „TN“ bedeutet „Teilnehmer“.

1. Anmeldung und Zahlungen

1.1 Mit der Anmeldung – die ausschließlich schriftlich erfolgen kann – bietet der TN dem jeweiligen RV der Freizeit den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller im Reisekatalog enthaltenen Informationen und Hinweisen verbindlich an.

1.2 Der TN erklärt sich bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen.

1.3 Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Anmeldebestätigung des jeweiligen RV an den TN zustande.

1.4 Mit Vertragsschluss (also Zugang der Anmeldebestätigung) wird eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises, max. jedoch 260 € pro Person fällig und ist auf das Freizeitkonto zu leisten. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Sie entfällt bei Familien für Kinder unter 13 Jahren. Geht die Anzahlung nach Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen beim RV ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.

1.5 Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines erfolgen, der der Vorschrift des 651 k Abs. 3 BGB entspricht. Sie ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, nach Aushändigung des Sicherungsscheines, jedoch nicht früher als 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 8.1 abgesagt werden kann.

2. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

2.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2 An unverheiratete Paare werden keine Doppelzimmer vergeben.

2.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV verpflichtet sich, den TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.

2.4 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:

a) Der RV kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungs- kosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.

b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung; s. 1.3) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

c) Der RV hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.

d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

e) Tritt der TN vom Reisevertrag zurück, werden von ihm an den RV geleistete Zahlungen unverzüglich voll erstattet.

3. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit

3.1 Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung, die schriftlich erfolgen soll, gegenüber dem RV vom Reisevertrag zurücktreten.

3.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro TN zu: a) bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 10 %, mind. 30 €, b) vom 28. bis 14 Tag 25 %; c) vom 13. bis 7. Tag 40 %; d) vom 6. bis zum Reiseantritt 60 %. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

3.3 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten, als die geltend gemachte Kostenpauschale, entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des TN-Beitrages verpflichtet bleibt.

3.5 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 30 € pro Person.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, so bald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV erstattet worden sind.

5. Zuschüsse

5.1 Für alle Jugend-, Jungschar- und Teenagerfreizeiten, die mind. 7 Tage dauern, kann für TN zwischen 9 und 18 Jahren aus sozial schwachen oder kinderreichen Familien eine staatliche Zuwendung beantragt werden. Auch bei Familienfreizeiten können unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf Zuschüsse gestellt werden. Das Antragsformular ist bei dem jeweils zuständigen Sozial- oder Jugendamt anzufordern und muss 8 Wochen vor Beginn der Freizeit dem RV vorliegen.

5.2 Der RV übernimmt keine Gewähr für die Gewährung solcher Zuschüsse. Die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Reisevertrages wird nicht dadurch berührt, dass solche Zuschüsse nicht oder nicht im erwarteten Umfang gewährt werden.

6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN

6.1 Vom Teilnehmer wird erwartet, dass er sich dem angebotenen Programm anschließt, mindestens durch Teilnahme an der täglichen Bibelarbeit.

6.2 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom RV in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen.

6.3 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

6.4 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird. 6.6 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:

a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. dem vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV, bei dem die Reise gebucht worden ist, erfolgen.

c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

7. Pass / Visa / Zoll / Devisen / Gesundheitsbestimmungen

7.1 Im Reisekatalog informiert der RV über die für die Reise notwendigen vorbezeichneten Vorschriften, Formalitäten und die zur Erlangung erforderlicher Dokumente eventuell zu beachtenden Fristen. Ohne besondere Mitteilung an den RV wird dabei unterstellt, dass der TN deutscher Staatsbürger ist und keine Besonderheiten (Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit usw.) vorliegen.

7.2 Treten Änderungen dieser Vorschriften gegenüber den Katalogangaben ein, wird der RV den TN hierüber vor seiner Reiseanmeldung unterrichten.

7.3 Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der TN selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die dem TN aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.

7.4 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann, wenn die Beschaffung vom RV übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung vom RV zu vertreten ist.

8. Rücktritt und Kündigung durch den RV

8.1 Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des RV später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

d) Falls keine Teilnahme an einer Ersatzreise erfolgt, werden vom TN an den RV geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.

8.2 Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN, ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung, die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung des verantwortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, bei Minder- jährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen; bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

9. Haftung

9.1 Die Haftung des RV gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den RV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

9.3 Soweit dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, haftet er, ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer, gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Flugabkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen (WA) beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck.

10. Verjährung, Datenschutz

10.1 Ansprüche des TN gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des TN gegen den RV aus unerlaubter Handlung, verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.

10.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.

10.3. Dem RV wird das Recht eingeräumt, Fotos oder Videos, auf denen TN in deren Würde nicht verletzender Weise zu sehen sind, für seine Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen.

Stand: 25. April 2013

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